Jürgen, Strom von hier

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Energie für Regionen Ostwestfalen-Lippe GmbH (gültig ab: 01.01.2009)

1. Vertragsschluss/Lieferbeginn

1.1 Das Angebot des Lieferanten in Prospekten, Anzeigen, Formularen etc. ist freibleibend. Maßgeblich sind die bei Vertragsschluss geltenden Preise.

1.2 Der Vertrag kommt durch Bestätigung des Lieferanten in Textform
unter Angabe des Lieferbeginns zustande. Dieser hängt davon ab, dass alle
für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (Kündigung des bisherigen
Liefervertrages etc.) erfolgt sind.

2. Umfang und Durchführung der Lieferung

2.1 Der Lieferant liefert dem Kunden dessen gesamten Bedarf an elektrischer Energie an seine Entnahmestelle (siehe Ziff. 1 des Auftrages). Entnahmestelle ist die Eigentumsgrenze des auf den (ggf. jeweiligen) Zählpunkt bezogenen Netzanschlusses. Zählpunkt ist der Ort, an dem der Energiefluss messtechnisch erfasst wird. Bei einer Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung ist der Lieferant, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, von seiner Leistungspflicht befreit. Zu den möglichen Ansprüchen des Kunden gegen den Netzbetreiber vgl. Ziff. 9.

2.2 Der Lieferant ist weiter von seiner Leistungspflicht befreit, soweit und solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und/oder die Anschlussnutzung bzw. der Messstellenbetreiber den Messstellenbetrieb auf eigene Initiative unterbrochen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Lieferant an der Lieferung, der Erzeugung und/oder dem Bezug von Strom aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung dem Lieferanten nicht möglich ist oder wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

3. Messung/Zutrittsrecht/Abschlagszahlungen/Abrechnung/
Anteilige Preisberechnung

3.1 Die Menge der gelieferten Energie wird durch Messeinrichtungen des zuständigen Messstellenbetreibers ermittelt. Die Ablesung der Messeinrichtungen wird vom Messdienstleister, Netzbetreiber, Lieferanten oder auf Verlangendes Lieferanten oder des Netzbetreibers kostenlos vom Kunden durchgeführt. Der Kunde kann einer Selbstablesung widersprechen, wenn ihm diese nicht zumutbar ist. Können die Messeinrichtungen nicht abgelesen werden oder zeigen sie fehlerhaft an, so können der Lieferant und/oder der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage der letzten Ablesung schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen berücksichtigt werden.

3.2 Der Kunde hat nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Lieferanten, des Messstellenbetreibers oder des Netzbetreibers den Zutritt zu seinem Grundstück und zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies zur Ermittlung der preislichen Bemessungsgrundlagen oder zur Ablesung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Die Benachrichtigung kann durch Mitteilung an den Kunden oder durch Aushang am oder im jeweiligen Haus erfolgen. Sie muss mindestens eine Woche vor dem Betretungstermin erfolgen; mindestens ein Ersatztermin ist anzubieten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen zugänglich sind.

3.3 Der Lieferant kann vom Kunden einmonatlich Abschlagszahlungen
verlangen. Der Lieferant berechnet diese unter Berücksichtigung des
voraussichtlichen Verbrauchs nach billigem Ermessen, in der Regel auf
der Grundlage der Abrechnung der vorangegangenen 12 Monate bzw.
unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer
Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass der Verbrauch erheblich
abweicht, ist dies angemessen zu berücksichtigen.

3.4 Zum Ende jedes vom Lieferanten festgelegten Abrechnungszeitraumes,
der 12 Monate nicht wesentlich überschreitet, und zum Ende des
Lieferverhältnisses wird vom Lieferanten eine Abrechnung erstellt, in
welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der
Abschlagszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der
Abschlagszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung,
so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw.
nachentrichtet oder mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

3.5 Der Kunde kann jederzeit vom Lieferanten verlangen, eine Nachprüfung
der Messeinrichtungen an seiner Abnahmestelle gemäß § 20 StromNZV
zu veranlassen. Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Kunden nur
dann zur Last, sofern die eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen nicht
überschritten werden. Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtungen
eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen oder
werden Fehler in der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt,
so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet oder nach entrichtet. Ansprüche sind auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf den Zeitraum seit Vertragsbeginn, längstens auf drei Jahre, beschränkt.

3.6 Ändern sich die vertraglichen Preise während des Abrechnungszeitraumes,so erfolgt die Anpassung des Grundpreises tagesgenau, die Arbeitspreise werden mengenanteilig berechnet. Die nach der Preisänderung anfallenden Abschlagszahlungen können entsprechend angepasst werden.

4. Zahlungsbestimmungen/Verzug/Zahlungsverweigerung/
Aufrechnung


4.1 Sämtliche Rechnungsbeträge sind zwei Wochen nach Zugang der Rechnung, Abschläge zu dem vom Lieferanten festgelegten Zeitpunkt fällig und ohne Abzug im Wege des Lastschriftverfahrens.

4.2 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferant, wenn er erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten konkret oder pauschal berechnen. Bei einer pauschalen Berechnung ist dem Kunden der Nachweis gestattet, solche Kosten seien nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Höhe der Pauschale.

4.3 Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder
zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines
offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung
angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch
wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und
der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist.

4.4 Gegen Ansprüche des Lieferanten kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.

5. Vorauszahlung/Sicherheitsleistung

5.1 Der Lieferant ist berechtigt, für den Elektrizitätsverbrauch des Kunden in
angemessener Höhe Vorauszahlung zu verlangen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Höhe der Vorauszahlung des Kunden beträgt mindestens die für einen Zeitraum von zwei Liefermonaten durchschnittlich zu leistenden Zahlungen.

5.2 Statt eine Vorauszahlung zu verlangen, kann der Lieferant beim Kunden ein Vorkassensystem (z. B. Bargeld- oder Chipkartenzähler) einrichten und betreiben.

5.3 Anstelle einer Vorauszahlung kann der Kunde nach seiner Wahl in gleicher Höhe Sicherheit leisten. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren,
ist eine Sicherheitsleistung nur zulässig in Form einer unbedingten,
unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft einer europäischen
Bank. Die sich verbürgende Bank muss ein Rating im "A"-Bereich von
Standard & Poors oder ein gleichwertiges Rating einer anderen international
anerkannten Rating-Agentur aufweisen.

5.4 Der Lieferant kann sich aus der Sicherheit befriedigen, sobald der Kunde
mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug ist. Der Lieferant wird die
Sicherheit nur in dem Umfang verwerten, indem dies zur Erfüllung der rückständigen Zahlungsverpflichtungen erforderlich ist.

5.5 Die Verwertung der Sicherheit nach Ziff. 5.4 wird der Lieferant dem
Kunden unter Fristsetzung schriftlich androhen, es sei denn nach den
Umständen des Einzelfalls besteht Grund zu der Annahme, dass eine
Befriedigung aus der Sicherheit zu spät erfolgen würde. Ist der Abschluss
des Vertrages für den Kunden ein Handelsgeschäft, beträgt die Frist
wenigstens eine Woche. In allen übrigen Fällen beträgt sie einen Monat.

5.6 Die Sicherheit ist unverzüglich zurückzugeben, soweit ihre Voraussetzungen weggefallen sind.

5.7 Sofern der Kunde entgegen Ziff. 5.1, 5.3 keine Vorauszahlung oder Sicherheit leistet, gelten Ziff. 8.2 - 8.4 entsprechend.

6. Preise und Preisanpassung/Steuern, Abgaben und sonstige
hoheitlich auferlegte Belastungen


6.1 Der Gesamtpreis setzt sich aus Grund- und Arbeitspreis zusammen. Er
enthält den Energiepreis, die Kosten für Messstellenbetrieb, Messung und
Abrechnung - soweit diese Kosten dem Lieferanten in Rechnung gestellt
werden -, die aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) folgenden
Belastungen, das an den Netzbetreiber abzuführende Netzzugangsentgelt
(einschließlich Blindstrom) inklusive der vom Netzbetreiber erhobenen
Zuschläge nach dem Kraft-Wärme-Kopplungs-Modernisierungsgesetz
(KWKG) sowie die Konzessionsabgaben.

6.2 Die Preise verstehen sich einschließlich der Strom- und zuzüglich der
Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe (Bruttopreise). Ändern sich
diese Steuersätze, ändern sich die Bruttopreise entsprechend.

6.3 Wird die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach
Vertragsschluss mit zusätzlichen Steuern oder Abgaben belegt,
kann der Lieferant hieraus entstehende Mehrkosten an den Kunden
weiterberechnen. Dies gilt nicht, soweit die Mehrkosten nach Höhe
und Zeitpunkt ihres Entstehens bereits bei Vertragsschluss konkret
vorhersehbar waren oder die jeweilige gesetzliche Regelung der
Weiterberechnung entgegensteht. Die Weitergabe ist auf die Mehrkosten
beschränkt, die nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung
(z. B. nach Kopf oder nach Verbrauch) dem einzelnen Vertragsverhältnis
zugeordnet werden können. Mit der neuen Steuer oder Abgabe korrespondierende Kostenentlastungen - z. B. der Wegfall
einer anderen Steuer - sind anzurechnen. Eine Weitergabe kann
mit Wirksamwerden der betreffenden Regelung erfolgen. Der Kunde wird
über die Anpassung spätestens mit der Rechnungsstellung informiert.

6.4 Ziff. 6.3 gilt entsprechend, falls sich die Höhe einer nach Ziff. 6.3 weitergegebenen Steuer oder Abgabe ändert; bei einem Wegfall oder einer Absenkung ist der Lieferant zu einer Weitergabe verpflichtet.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Energie für Regionen Ostwestfalen-Lippe GmbH (gültig ab: 01.01.2009)

6.5 Ziff. 6.3 und Ziff. 6.4 gelten entsprechend, falls auf die Belieferung oder die Verteilung von elektrischer Energie nach Vertragsschluss eine hoheitlich auferlegte, allgemein verbindliche Belastung (d. h. keine Bußgelder o. ä.) entfällt, soweit diese unmittelbaren Einfluss auf die Kosten für die nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen hat (wie derzeit z. B. nach dem EEG und dem KWKG).

6.6 Der Lieferant wird die auf der Grundlage dieses Vertrages zu zahlenden Preise darüber hinaus nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine Erhöhung oder Ermäßigung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich die Kosten für die Beschaffung von Energie oder die Nutzung des Verteilnetzes ändern oder sonstige Änderungen der energiewirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. durch die Einführung von Netzzugangsentgelten für Einspeisungen, Änderungen der Belastungen nach dem EEG oder KWKG). Der Lieferant wird bei Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Änderungen der Preise nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Änderungen spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Preisanpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisanpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Preisanpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

6.7 Informationen über aktuelle Produkte und Tarife erhält der Kunde unter 0800 6071111 oder im Internet unter www.juergenstrom.de

7. Änderungen dieser Bedingungen

7.1 Die Regelungen dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung (z. B. durch Feststellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, ist der Lieferant berechtigt, diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Eine Anpassung und/oder Ergänzung ist auch zulässig, wenn diese für den Kunden lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

7.2 Anpassungen dieser Bedingungen nach vorstehendem Absatz sind nur zum Monatsersten möglich. Der Lieferant wird dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilen. Ist der Kunde mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpassung in Textform zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

8. Einstellung der Lieferung/Fristlose Kündigung

8.1 Der Lieferant ist berechtigt, sofort die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet ("Stromdiebstahl").

8.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden ab einem Betrag von mindestens € 100,00 inklusive Mahn- und Inkassokosten und unter Berücksichtigung etwaiger Vorauszahlungen und Sicherheitsleistungen nach Ziff. 5.1 und 5.3 ist der Lieferant ebenfalls berechtigt, die Lieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen. Bei der Berechnung des Mindestbetrages bleiben nicht titulierte Forderungen außer Betracht, die der Kunde schlüssig beanstandet hat oder die aus einer streitigen Preiserhöhung des Lieferanten resultieren. Dem Kunden wird die Unterbrechung spätestens vier Wochen vorher angedroht und der Beginn der Unterbrechung spätestens drei Werktage vor der Unterbrechung angekündigt. Die Unterbrechung unterbleibt, wenn der Kunde darlegt, dass hinreichende Aussicht besteht, dass er seinen Verpflichtungen vollumfänglich nachkommt. Der Kunde wird den Lieferanten auf etwaige Besonderheiten, die einer Unterbrechung zwingend entgegenstehen, unverzüglich schriftlich hinweisen.

8.3 Die Kosten der Unterbrechung sowie der Wiederherstellung der Belieferung sind vom Kunden zu ersetzen. Die Kosten werden dem Kunden nach tatsächlichem Aufwand oder pauschal nach der geltenden Preisregelung in Rechnung gestellt. Bei pauschaler Berechnung hat der Kunde das Recht, nachzuweisen, dass die Kosten nicht entstanden oder wesentlich geringer sind als die Pauschale. Die Belieferung wird wiederhergestellt, wenn die Gründe für die Unterbrechung entfallen und die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung bezahlt sind.

8.4 Der Vertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt und die Lieferung eingestellt werden.

8.5 Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen nach Ziff. 8.1 oder 8.2 wiederholt vorliegen und, im Fall des Zahlungsverzugs, dem Kunden die Kündigung zwei Wochen vorher angedroht wurde.

8.6 Darüber hinaus ist der Lieferant berechtigt, diesen Vertrag bei Vorliegen einer negativen Auskunft der Creditreform oder einer ähnlichen Auskunftei insbesondere zu folgenden Punkten fristlos zu kündigen:Zwangsvollstreckung, erfolglose Pfändung, eidesstattlicheVersicherung zum Vermögen, Insolvenzverfahren, Restschuldbefreiung.

9. Haftung

9.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsversorgung sind, soweit es sich um Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusseshandelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen (§ 18 NAV).

9.2 Der Lieferant wird unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft geben, wenn sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können und der Kunde dies wünscht.

9.3 In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung der Parteien sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für schuldhaft verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt wurde; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten).

9.4 Im Falle einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, welche nicht auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, beschränkt sich die Haftung
auf den Schaden, den die haftende Partei bei Abschluss des Vertrages
als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder
unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannte oder kennen musste,
hätte voraussehen müssen. Gleiches gilt bei grob fahrlässigem Verhalten
einfacher Erfüllungsgehilfen (nicht leitende Angestellte) außerhalb des
Bereichs der wesentlichen Vertragspflichten sowie der Lebens-, Körper oder
Gesundheitsschäden.

9.5 Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

10. Umzug/Lieferantenwechsel/Rechtsnachfolge

10.1 Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jeden Umzug innerhalb einer Frist von einem Monat nach seinem Umzug unter Angabe der neuen Anschrift in Textform anzuzeigen.

10.2 Der Lieferant wird den Kunden - sofern kein Fall nach Ziff. 10.3 vorliegt - an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern.Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde dem Lieferanten das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat.

10.3 Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht.

10.4 Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziff. 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird dem Lieferanten die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die der Lieferant gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die er von keinem anderen Kunden eine Vergütung erlangt, nach den Preisen dieses Vertrages zu vergüten. Die Pflicht des Lieferanten zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle bleibt unberehrt.

10.5 Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen Dritten zu übertragen. Die Übertragung wird erst wirksam, wenn der Kunde zustimmt. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der technischen oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Dritten bestehen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Kunde nicht innerhalb von acht Wochen nach der schriftlichen Mitteilung über die Übertragung der Rechte und Pflichten schriftlich widerspricht. Auf diese Folgen wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

10.6 Der Zustimmung des Kunden bedarf es nicht, soweit es sich um eine
Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Dritten im Rahmen einer
rechtlichen Entflechtung des Lieferanten nach § 7 EnWG handelt.

11. Datenschutz
Die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes werden beachtet.

12. Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten
Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim
örtlichen Netzbetreiber erhältlich.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Diese Bedingungen sind abschließend. Mündliche Nebenabreden
bestehen nicht.

13.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder
undurchführbar sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen davon
unberührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren
Bestimmung tritt die gesetzliche Bestimmung. Sofern keine gesetzliche
Regelung besteht, werden Lieferant und Kunde die unwirksame bzw.
undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare, in
ihrem wirtschaftlichen Ergebnis möglichst gleichkommende Bestimmung
ersetzen. Entsprechendes gilt für eine Lücke im Vertrag.



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