Wärmestrom

Du nutzt eine Wärmepumpe oder lädst dein Elektroauto mit einer Wallbox? Dann haben wir den passenden Tarif für dich! Gleichzeitig unterstützt die Bundesregierung deinen Beitrag zur Energiewende: Für Stromtarife mit Wärmepumpe oder Wallbox werden die Netzentgelte reduziert – das spart Kosten.

Preisvorteile für steuerbare Verbraucheinrichtungen

Um eine Überlastung des Netzes zu vermeiden, erhält der Netzbetreiber zukünftig die Möglichkeit, einzelne Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen auf eine Leistung von 4,2 kW zu drosseln. Im Gegenzug berechnet er unabhängig von der tatsächlichen Steuerung (Drosselung) nur ein reduziertes Netzentgelt. Die netzorientierte Steuerung wird in § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) geregelt.

Modul 1: Pauschale Reduzierung des Netzentgeltes
Dabei gibt es eine einheitliche Berechnungsformel, welche von der Bundesnetzagentur vorgegeben ist. Das Modul 1 ist auch möglich, wenn kein eigener Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung vorhanden ist und über den Zähler auch der sonstige Hausstrom abgerechnet wird. Eine Reduzierung unter „Null“ ist nicht zulässig, sodass die Reduzierung gedeckelt wird.

Modul 2: Getrennte Messung
Dieses Modul ist nur mit einem separaten Zähler zur Erfassung des Verbrauches der steuerbaren Verbrauchseinrichtung möglich. Es erfolgt im Modul 2 eine Reduzierung des Arbeitspreises des Netzentgeltes auf 40 %. Zusätzlich entfällt der Grundpreis für das Netzentgelt. Eine Reduzierung unter „Null“ ist rechnerisch nicht möglich.

Der Steuerung unterliegen alle Wärmepumpen, Wallboxen, Stromspeicher und Klimaanlagen, die nach dem 01.01.2024 in Betrieb genommen worden sind. Nachtspeicherheizungen sind davon nicht betroffen. Verbrauchseinrichtungen mit einer Höchstlast von weniger als 4,2 kW werden weder reguliert noch entlastet. Mehrere kleinere Anlagen einer Gruppe hinter einem Zähler werden als eine Anlage behandelt, sodass diese zusammen den Wert von 4,2 kW erreichen müssen.

Verbrauchseinrichtungen, die vor dem 01.01.2024 in Betrieb genommen wurden, haben einen Bestandsschutz. Wenn bereits zuvor ein reduziertes Netzentgelt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung gewährt wurde, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2028. Bei Anlagen mit Inbetriebnahme vor dem 01.01.2024 können Sie jederzeit freiwillig in die neue Regelung wechseln. Ein Wechsel zurück in einen Vertrag ohne Regulierung ist dann aber nicht mehr möglich.

Ja, das reduzierte Netzentgelt ist bereits ein Ausgleich dafür, dass der Netzbetreiber rechtlich die Möglichkeit erhält, einzelne Verbrauchseinrichtungen zu steuern. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Netzbetreiber tatsächlich steuert oder die technischen Voraussetzungen für eine Steuerung selbst geschaffen hat. Wichtig: Das reduzierte Netzentgelt gilt für Neuanlagen verpflichtend ab dem 01.01.2024, obwohl eine Steuerung erst für den 01.01.2025 erfolgen soll.

Die Reduzierung des Netzentgeltes wird von der Bundesnetzagentur festgelegt und in der jeweils geltenden Höhe gewährt. Das reduzierte Netzentgelt wird über diesen Stromtarif abgebildet und in der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung berücksichtigt.


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